ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

FLEEVO SERVICE

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen

FLEEVO Service
Inhaber: Domenic Krieziv
Pestalozzistraße 105
72762 Reutlingen

und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Dienstleistungen.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Leistungen aus folgenden Geschäftsbereichen:

Gebäudeservice und hausmeisterähnliche Dienstleistungen

– Unterhaltsreinigung,
– Treppenhausreinigung,
– Gebäude- und Objektbetreuung,
– regelmäßige Objektkontrollen und Begehungen,
– Kontroll- und Schließdienste,
– Zählerablesungen und Dokumentationen,
– Garten- und Pflegearbeiten,
– Winterdienst,
– Kleinreparaturen und kleinere Instandhaltungsmaßnahmen,
– Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen,
– Entsorgungsleistungen,
– haushaltsnahe Dienstleistungen sowie
– sonstige individuell vereinbarte Serviceleistungen.

Alltagshilfe, Alltagsbegleitung und Alltagsunterstützung

– Begleitung im Alltag,
– Einkaufsbegleitung und Einkaufshilfe,
– Begleitung zu Terminen und Erledigungen,
– Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben,
– Unterstützung im Haushalt,
– gemeinsame Alltagsaktivitäten,
– soziale Begleitung und Gesellschaft,
– Unterstützung von Senioren, Familien und sonstigen hilfebedürftigen Personen sowie
– sonstige individuell vereinbarte Unterstützungsleistungen.

(3) Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Maßgeblich ist der im jeweiligen Vertrag, Angebot oder in der Auftragsbestätigung konkret vereinbarte Leistungsumfang.

(4) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(5) Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Verbraucher oder Unternehmer gelten, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.

(6) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 EINBEZIEHUNG DER AGB UND VERTRAGSGRUNDLAGEN

(1) Diese AGB werden Bestandteil eines Vertrages, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und die Möglichkeit erhält, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

(2) Bei Verträgen, die per E-Mail oder auf anderem elektronischem Weg geschlossen werden, können die AGB dem Auftraggeber elektronisch übermittelt oder zugänglich gemacht werden.

(3) Für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen maßgeblich.

(4) Soweit mehrere Vertragsunterlagen bestehen, gilt bei Widersprüchen grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. individuell ausgehandelte Vereinbarungen,

  2. unterzeichneter Vertrag oder Auftragsbestätigung,

  3. Angebot,

  4. Leistungsbeschreibung oder Leistungsverzeichnis,

  5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.

AGB werden nur wirksam einbezogen, wenn bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird und die andere Vertragspartei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhält.

§ 3 VERTRAGSSCHLUSS

(1) Angebote des Auftragnehmers sind für den im jeweiligen Angebot angegebenen Zeitraum gültig.

(2) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

– Unterzeichnung eines Vertrages,
– Annahme eines Angebots in Textform,
– elektronische Auftragsbestätigung,
– schriftliche oder elektronische Vereinbarung oder
– eine sonstige eindeutige Beauftragung und Annahme.

(3) Mündliche Absprachen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform bestätigt werden.

(4) Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Abstimmung.

§ 4 LEISTUNGSUMFANG

(1) Art, Umfang, Leistungsort und Ausführungszeit der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

(3) Nicht ausdrücklich vereinbarte Tätigkeiten sind nicht Bestandteil des Auftrags.

(4) Angaben, Bilder, Pläne, Flächenangaben, Mengenangaben oder sonstige Informationen, die der Auftraggeber zur Angebotserstellung bereitstellt, bilden die Grundlage der Kalkulation, soweit das Angebot hierauf beruht.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Kalkulation und Ausführung wesentlichen Angaben nach bestem Wissen vollständig und richtig mitzuteilen.

(6) Stellt sich vor oder während der Ausführung heraus, dass der tatsächliche Leistungsumfang erheblich von den übermittelten Angaben, Bildern oder sonstigen Grundlagen abweicht, gelten die Regelungen zu Zusatzleistungen und Mehraufwand.

§ 5 LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

(1) Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen mit der im jeweiligen Tätigkeitsbereich üblichen Sorgfalt aus.

(2) Der Auftragnehmer organisiert Personal, Arbeitsablauf und Arbeitsmittel eigenverantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person oder eines bestimmten Mitarbeiters besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter oder Subunternehmer zur Vertragserfüllung einzusetzen.

(5) Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich.

(6) Ein bestimmter Erfolg, der aufgrund von Alter, Materialzustand, Vorschäden, dauerhaften Verfärbungen oder anderen objektiv nicht beeinflussbaren Umständen nicht erreichbar ist, wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 TERMINE UND AUSFÜHRUNGSZEITEN

(1) Vereinbarte Termine und Ausführungszeiten richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

(2) Geringfügige zeitliche Abweichungen können insbesondere aufgrund von Verkehr, Witterung, vorhergehenden Arbeitseinsätzen oder sonstigen nicht vorhersehbaren Umständen entstehen.

(3) Bei einer erheblichen Verzögerung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(4) Kann ein Termin aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht wie vereinbart durchgeführt werden, stimmen die Vertragsparteien soweit möglich einen Ersatztermin ab.

(5) Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

(1) Der Auftraggeber schafft rechtzeitig alle Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.

(2) Der Auftraggeber hat insbesondere:

– den vereinbarten Zugang zum Leistungsort sicherzustellen,
– erforderliche Zutrittsinformationen mitzuteilen,
– die zu bearbeitenden Bereiche zugänglich zu machen,
– auf besondere Gefahren hinzuweisen,
– empfindliche Materialien und besondere Pflegevorgaben mitzuteilen und
– vereinbarte Versorgungsmöglichkeiten wie Wasser und Strom bereitzustellen.

(3) Werden Materialien oder Arbeitsmittel vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber bereitgestellt, hat dieser deren Eignung und ausreichende Verfügbarkeit sicherzustellen.

(4) Entstehen aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden oder verspäteten Mitwirkung zusätzliche Wartezeiten, eine erfolglose Anfahrt oder sonstiger erforderlicher Mehraufwand, kann dieser nach vorheriger Information und nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen gesondert berechnet werden.

(5) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(2) Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde, ist diese zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.

(3) Die Zahlung kann entsprechend der jeweiligen Vereinbarung per Überweisung oder Barzahlung erfolgen.

(4) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder im Vertrag angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.

(5) Ist keine besondere Zahlungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Überweisung ist der Zahlungseingang auf dem angegebenen Konto des Auftragnehmers.

(7) Der Auftragnehmer wendet derzeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 9 ZAHLUNGSVERZUG

(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Auftragnehmer kann die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen und gesetzlich erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung verlangen.

(3) Angemessene und tatsächlich erforderliche Mahnkosten können im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.

(4) Bei fälligen und trotz Mahnung nicht beglichenen Forderungen kann der Auftragnehmer noch nicht erbrachte weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend aussetzen.

Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Voraussetzungen; gegenüber Verbrauchern greift die 30-Tage-Regel nur bei entsprechendem Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung.

§ 10 ZUSATZLEISTUNGEN UND MEHRAUFWAND

(1) Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen.

(2) Dies gilt insbesondere bei:

– zusätzlichen Flächen, Räumen oder Objekten,
– zusätzlichen Gegenständen oder Entsorgungsmengen,
– erheblich stärkeren Verschmutzungen als angegeben oder erkennbar,
– nicht frei zugänglichen Arbeitsbereichen,
– nachträglich gewünschten Arbeiten oder
– sonstigem bei Vertragsschluss nicht erkennbarem zusätzlichem Aufwand.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Abweichungen, soweit diese vor oder während der Ausführung erkennbar werden.

(4) Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt.

(5) Zusatzleistungen und vereinbarter Mehraufwand werden gesondert vergütet.

(6) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Zusatzleistungen auszuführen.

§ 11 PREISÄNDERUNGEN BEI LAUFENDEN VERTRÄGEN

(1) Dieser Paragraph gilt ausschließlich für längerfristige Verträge und Dauerschuldverhältnisse.

(2) Er gilt nicht für bereits fest vereinbarte Einmalaufträge.

(3) Änderungen der vereinbarten Vergütung während einer laufenden Vertragsbeziehung bedürfen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung oder einer sonstigen gesetzlichen Grundlage.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig über vorgeschlagene Preisänderungen und deren Gründe.

(5) Gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 12 REINIGUNGSLEISTUNGEN

(1) Der Umfang der Reinigung ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

(2) Reinigungsleistungen werden mit der im jeweiligen Reinigungsbereich üblichen Sorgfalt ausgeführt.

(3) Ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht umfasst sind insbesondere:

– Grund- und Spezialreinigungen,
– Bauendreinigungen,
– Entfernung von Farbe, Lack, Klebstoff, Silikon oder Zement,
– Sanierungsarbeiten,
– Schleif- oder Versiegelungsarbeiten sowie
– sonstige außergewöhnliche Verschmutzungen.

(4) Dauerhafte Verfärbungen, Materialschäden, Abnutzungen oder bereits vorhandene Veränderungen stellen keinen Mangel der Reinigungsleistung dar, soweit sie nicht durch eine vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers verursacht wurden.

(5) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf besonders empfindliche Oberflächen und besondere Pflegevorgaben hinzuweisen, soweit diese nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

§ 13 GEBÄUDE- UND OBJEKTSERVICE

(1) Art und Umfang von Gebäude-, Objektbetreuungs- und hausmeisterähnlichen Dienstleistungen ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

(2) Solche Leistungen können insbesondere umfassen:

– regelmäßige Objektkontrollen und Begehungen,
– Kontroll- und Schließdienste,
– Sichtkontrollen,
– Zählerablesungen und Dokumentationen,
– Meldung erkennbarer Schäden oder Auffälligkeiten,
– Garten- und Pflegearbeiten,
– Winterdienst sowie
– kleinere vereinbarte Service- und Instandhaltungsarbeiten.

(3) Soweit lediglich Sichtkontrollen vereinbart sind, schuldet der Auftragnehmer keine technische Fachprüfung, Sachverständigenprüfung oder behördliche Prüfung.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, verdeckte, nicht erkennbare oder außerhalb des vereinbarten Kontrollumfangs liegende Mängel festzustellen.

(5) Handwerkliche Tätigkeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausschließlich bestimmten zugelassenen oder qualifizierten Fachbetrieben vorbehalten sind, werden nur ausgeführt, soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 14 KLEINREPARATUREN UND KLEINERE INSTANDHALTUNGSMASSNAHMEN

(1) Kleinreparaturen und kleinere Instandhaltungsmaßnahmen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang durchgeführt.

(2) Nicht umfasst sind ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere:

– umfangreiche Sanierungsarbeiten,
– genehmigungspflichtige Arbeiten,
– Arbeiten an sicherheitsrelevanten Anlagen sowie
– Tätigkeiten, die gesetzlich einem besonders zugelassenen Fachbetrieb vorbehalten sind.

(3) Werden während der Arbeiten weitergehende Schäden oder zusätzlicher Reparaturbedarf festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

(4) Zusätzliche Arbeiten werden nur nach vorheriger Abstimmung durchgeführt.

§ 15 GARTEN- UND PFLEGEARBEITEN

(1) Der konkrete Umfang von Garten- und Pflegearbeiten ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung.

(2) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine Garantie für das Anwachsen, die dauerhafte Entwicklung oder den Erhalt von Pflanzen.

(3) Witterungseinflüsse, Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und andere nicht vom Auftragnehmer beherrschbare natürliche Einflüsse liegen außerhalb seines Verantwortungsbereichs, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.

§ 16 WINTERDIENST

(1) Art, Umfang, Einsatzflächen und Einsatzzeiten des Winterdienstes ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

(2) Der Auftraggeber hat die zu bearbeitenden Flächen eindeutig zu benennen und zugänglich zu halten.

(3) Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben aus.

(4) Eine dauerhafte vollständige Schnee- oder Eisfreiheit kann aufgrund fortlaufender Witterungseinflüsse nicht gewährleistet werden.

(5) Behördliche oder kommunale Vorgaben bleiben unberührt.

§ 17 ENTRÜMPELUNG, HAUSHALTSAUFLÖSUNG UND ENTSORGUNG

(1) Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag, Angebot, der Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls den zur Angebotserstellung übermittelten Bildern.

(2) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten eindeutig festzulegen, welche Gegenstände entsorgt werden sollen und welche Gegenstände verbleiben müssen.

(3) Gegenstände, die nicht entsorgt werden dürfen, sind vor Arbeitsbeginn zu entfernen, zu sichern oder eindeutig als nicht zu entsorgen zu kennzeichnen.

(4) Persönliche Unterlagen, Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Datenträger und sonstige aufzubewahrende Gegenstände sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten eigenständig zu sichern.

(5) Eine systematische Prüfung der zur Entsorgung freigegebenen Gegenstände auf Wertgegenstände oder persönliche Unterlagen ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Gegenstände, die vom Auftraggeber eindeutig zur Entsorgung freigegeben oder in einem ausdrücklich vollständig zu räumenden Bereich zurückgelassen wurden, dürfen im Rahmen des vereinbarten Auftrags entsorgt werden.

(7) Gefährliche Stoffe, Sonderabfälle oder Materialien mit besonderen gesetzlichen Entsorgungsanforderungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Zusätzliche Entsorgungsmengen und zusätzliche Entsorgungskosten werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

(9) Die Haftung richtet sich nach § 25 dieser AGB.

§ 18 ALLTAGSHILFE, ALLTAGSBEGLEITUNG UND ALLTAGSUNTERSTÜTZUNG

(1) FLEEVO Service bietet unterstützende Leistungen zur Erleichterung und Gestaltung des Alltags an.

(2) Die Leistungen können insbesondere umfassen:

– Begleitung im Alltag,
– gemeinsame Alltagsaktivitäten,
– Gesellschaft und soziale Begleitung,
– Einkaufsbegleitung,
– Unterstützung bei Einkäufen und alltäglichen Besorgungen,
– Begleitung zu Terminen,
– Begleitung bei Spaziergängen und Freizeitaktivitäten,
– Unterstützung bei der Organisation alltäglicher Aufgaben,
– einfache Unterstützung im Haushalt sowie
– sonstige individuell vereinbarte Alltagshilfen.

(3) Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Leistungen richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

(4) Die Alltagshilfe und Alltagsbegleitung dient der Unterstützung im täglichen Leben.

(5) Ein bestimmter gesundheitlicher, therapeutischer, pflegerischer oder sozialer Erfolg wird nicht geschuldet.

§ 19 ABGRENZUNG DER ALLTAGSHILFE

(1) Die Leistungen von FLEEVO Service im Bereich Alltagshilfe, Alltagsbegleitung und Alltagsunterstützung ersetzen keine ärztliche, medizinische, pflegerische, therapeutische, rechtliche oder behördliche Fachleistung.

(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung und erforderliche gesetzliche Berechtigung werden insbesondere nicht erbracht:

– medizinische Behandlungen,
– Diagnosen,
– medizinische Beratung,
– Behandlungspflege,
– Verabreichung oder eigenverantwortliche Dosierung von Medikamenten,
– pflegerische Tätigkeiten, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen,
– Rechtsberatung,
– Steuerberatung,
– Vermögensverwaltung,
– gesetzliche Betreuung oder
– Vertretung gegenüber Behörden oder Dritten ohne entsprechende Vollmacht.

(3) In medizinischen Notfällen ist der zuständige Rettungsdienst zu verständigen.

(4) Der Auftraggeber oder die unterstützte Person ist verpflichtet, relevante Informationen mitzuteilen, die für die sichere Durchführung der konkret vereinbarten Leistung erforderlich sind.

§ 20 TERMINE UND ABSAGEN BEI ALLTAGSHILFE

(1) Termine im Bereich Alltagshilfe und Alltagsbegleitung werden individuell vereinbart.

(2) Kann ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden, soll die jeweils andere Vertragspartei möglichst frühzeitig informiert werden.

(3) Für die Berechnung ausgefallener Termine gelten die individuell getroffenen Vereinbarungen und die gesetzlichen Voraussetzungen.

(4) Eine pauschale Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird nur verlangt, soweit dies wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig ist.

(5) Tatsächlich entstandener und rechtlich ersatzfähiger Mehraufwand bleibt unberührt.

§ 21 BEGLEITFAHRTEN UND TRANSPORTLEISTUNGEN

(1) Fahrten oder Beförderungsleistungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Art der Beförderung, Kosten und sonstige Bedingungen werden gesondert vereinbart.

(3) Die Beförderung erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Rahmen.

(4) Ein Anspruch auf eine bestimmte Fahrzeugart besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(5) Kosten Dritter, insbesondere Parkgebühren, Eintrittsgelder oder Fahrkarten, sind nur dann in der vereinbarten Vergütung enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 22 SCHLÜSSEL UND ZUGANGSMITTEL

(1) Überlassene Schlüssel und sonstige Zugangsmittel werden sorgfältig aufbewahrt und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt.

(2) Die Übergabe und Rückgabe von Schlüsseln kann gesondert dokumentiert werden.

(3) Ein Verlust ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Haftung bei Verlust oder Beschädigung richtet sich nach § 25 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 23 FOTO-, ZUSTANDS- UND LEISTUNGSDOKUMENTATION

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den für die Durchführung des Auftrags relevanten Zustand des Leistungsorts, festgestellte Vorschäden, Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang, den Arbeitsfortschritt und das Arbeitsergebnis sachbezogen zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation kann insbesondere durch Fotos, Arbeitsnachweise, Protokolle oder digitale Zeiterfassung erfolgen.

(3) Die Dokumentation darf zur Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche verwendet werden.

(4) Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung von Fotoaufnahmen erfolgt nicht ohne eine hierfür erforderliche gesonderte Rechtsgrundlage oder Zustimmung.

(5) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

§ 24 MÄNGEL UND NACHERFÜLLUNG

(1) Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah nach Feststellung mitteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung ermöglicht wird.

(2) Der Auftragnehmer ist über einen behaupteten Mangel so zu informieren, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.

(3) Soweit gesetzlich vorgesehen, erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung.

(4) Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Mängelrechte durch diesen Paragraphen nicht eingeschränkt.

(5) Gegenüber Unternehmern bleiben anwendbare gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.

Die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB betrifft ihrem Wortlaut nach beiderseitige Handelskäufe; deshalb habe ich sie hier nicht pauschal auf jede Dienstleistung übertragen.

§ 25 HAFTUNG

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
– bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
– in sonstigen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass:

– bereits vorhandene Schäden oder Materialmängel bestanden,
– der Auftraggeber relevante Risiken oder Besonderheiten trotz Kenntnis nicht mitgeteilt hat,
– vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Mittel ungeeignet waren oder
– der Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist,

soweit der Auftragnehmer den Schaden nicht zu vertreten hat.

(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(7) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

Die vorsichtige Formulierung ist wichtig, weil AGB bestimmte Haftungsbeschränkungen nicht wirksam vornehmen dürfen.

§ 26 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

(1) Bei Einmalaufträgen endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen.

(2) Bei laufenden Verträgen ergeben sich Vertragsdauer und ordentliche Kündigungsfristen aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

(3) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

(5) Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

Das gesetzliche Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

§ 27 HÖHERE GEWALT UND AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

(1) Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände vorübergehend nicht oder nur wesentlich erschwert erbracht werden, ist der Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang der Behinderung von der betroffenen Leistungspflicht befreit.

(2) Hierzu können insbesondere zählen:

– Unwetter und Naturereignisse,
– behördliche Maßnahmen,
– erhebliche Verkehrs- oder Zugangsstörungen sowie
– sonstige vergleichbare, nicht vorhersehbare und nicht beherrschbare Ereignisse.

(3) Die Vertragsparteien stimmen, soweit möglich und zumutbar, einen Ersatztermin ab.

(4) Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(5) Zwingende gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 28 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

(1) Der Auftragnehmer behandelt im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt gewordene persönliche, betriebliche und vertrauliche Informationen angemessen vertraulich.

(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig rechtlich zulässig ist.

(3) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

(4) Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 29 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

(1) Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers zur Aufrechnung und Zurückbehaltung, insbesondere wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.

§ 30 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch zwingende Schutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen werden.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 31 WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER

(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

(2) Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular.

(3) Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen werden, wird die hierfür erforderliche Erklärung gesondert eingeholt.

(4) Die Folgen eines Widerrufs und ein möglicher Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der gesonderten Widerrufsbelehrung.

§ 32 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Individuelle Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Vereinbarung bleiben jederzeit möglich.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

(4) Es gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.

UNTERNEHMENSANGABEN

FLEEVO Service
Inhaber: Domenic Krieziv

Pestalozzistraße 105
72762 Reutlingen

Telefon: 07121 1384226
Mobil: 01522 5328436
E-Mail: info@fleevo-service.de
Web: fleevo-service.de

Stand der AGB: Juli 2026

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